 Leistung oder Dumpingpreise?
Die Suche nach der "richtigen" Fahrschule ist nicht einfach - gerade die
unterschiedliche Preis- gestaltung kann sehr verwirrend sein.
Hier erfährst Du mehr zu diesem Thema...
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|  |  | Informationen zum sogenannten "Führerschein ab 17"
Die jungen Fahranfänger können mit 16,5 Jahren beginnen,
durchlaufen die normale Fahrausbildung in einer anerkannten
Fahrschule und können bereits kurz vor dem 17. Geburtstag,
also ein Jahr früher, die Prüfung ablegen.
Sie erhalten eine Prüfbescheinigung, keinen Kartenführerschein,
die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Diese
besitzt bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag Gültigkeit.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Fahranfänger
einen Kartenführerschein auf Antrag erhalten.
Die Probezeit beginnt mit Aushändigung der Prüfbescheinigung,
die bei Fahrten mitzuführen ist.
Die Prüfbescheinigung ist mit der Auflage versehen, Fahrzeuge
der Klasse B, BE, nur in Begleitung mindestens einer namentlich
benannten Person zu führen.
Der Fahranfänger ist der verantwortliche Fahrzeugführer, darf
aber nur ein Fahrzeug führen, wenn er von einer in der Prüfbescheinigung
aufgeführten Begleitperson begleitet wird.
Die Begleitperson hat keine Ausbildungsfunktion!
An Begleiter werden folgende Anforderungen gestellt:
Vollendung des 30. Lebensjahres
Mindestens fünf Jahre im Besitz des Führerscheines der Klasse B (alt Kl. 3)
Nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister (Flensburg)
Nicht begleiten darf die Begleitperson, wenn sie mehr als 0,5 Promille
Alkohol im Blut oder unter der Wirkung eines berauschenden Mittels,
gem. Anl. § 24 a StVG, steht.
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